Dazu muss man wissen, dass Bechterew oft zu chronischen Entzündungen am Auge führt, die nicht immer ungefährlich, auf jeden Fall aber sehr schmerzhaft und störend sind.
Weil mein Schwager zuletzt aber heftige Schmerzen und ein total tränendes Auge hatte, wurde er in der nächstgelegenen Augenarztpraxis vorstellig, die ihn trotz der Schmerzen mit dem Hinweis unbehandelt wieder wegschickte, er solle zu dem Augenarzt gehen, der ihn bisher "behandelt" habe.
Um aber zu "seinem" Arzt zu kommen, musste er sich eine weitere Stunde plagen, mit dem Bus durch die Stadt fahren, um dann bei jenem umstrittenen Arzt zu landen, der ihn zunächst ebenfalls abwimmeln wollte. Selbst meinem mehr als geduldigen Schwager ist an der Stelle der Kragen geplatzt und man hat ihn widerwillig sofort versorgt.
Ich habe mich über die Arztpraxis bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer schriftlich beschwert und bekam heute die Antwort:
Nach o.g. Definition ist noch nicht einmal Jesus Christus ein Notfall, wenn man ihn vom Kreuz risse, denn auch mit dicken Nägeln in Händen und Füßen sind keine Vitalfunktionen oder Organe in Gefahr.Sehr geehrter Banshee,
wir kommen heute auf Ihr oben genanntes Schreiben zurück, mit dem Sie sich insbesondere darüber beschweren, dass Ihr Schwager, Herr Buckelkrumm, trotz heftiger Augenschmerzen und eines seit Jahren therapiebedürftigen Morbus Bechterew in der für ihn am nächsten gelegenen Augenarztpraxis Dr. Habkein-Bock nicht behandelt sondern darauf hingewiesen wurde, er möge sich doch an seinen behandelnden Augenarzt wenden.
Wir bedauern, dass Sie sich zu dieser Beschwerde veranlasst sehen, müssen Ihnen hierzu aus vertragsarztrechtlicher Sicht jedoch folgendermaßen antworten:
Der niedergelassene Vertragsarzt übt seine Tätigkeit freiberuflich aus und ist somit für die Organisation seiner Praxis und damit auch für die Terminvergabe und eventuelle Wartezeiten selbst verantwortlich. Die Kassenärztliche Vereinigung ist nicht berechtigt, in die Organisation des Praxisbetriebes einzugreifen oder die zeitlichen Abläufe zu definieren.
Die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des freien Berufes beinhalten auch, dass für den Arzt zunächst Vertragsfreiheit besteht. Ein Arzt kann daher - von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen - die Behandlung eines Patienten ablehnen. Es gibt keine allgemeine Berufspflicht des Arztes, eine erbetene Behandlung zu übernehmen.
Ähnliches gilt für den niedergelassenen Vertragsarzt. Auch er ist im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit zunächst keinem Kontrahierungszwang unterworfen. Allerdings wird er in seiner Behandlungsfreiheit durch vertragsarztrechtliche Vorschriften eingeschränkt. Wird der Arzt von einem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse aufgesucht und weist sich dieser durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises als Anspruchsberechtigter aus, dann darf der Vertragsarzt die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag). Dies etwa dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten gestört ist oder von einer Überlastung der Praxis ausgegangen werden kann. Ist die Praxis voll ausgelastet, kann der Arzt nicht verpflichtet werden, weitere Patienten anzunehmen, wenn die Annahme derselben zu Lasten der qualitativen Versorgung der übrigen Patienten führen würde.
Wie oben bereits angedeutet sind medizinische Notfälle hiervon natürlich ausgenommen. Ein medizinischer Notfall ist ein akuter, lebensbedrohlicher Zustand durch Störung der Vitalfunktionen oder die Gefahr einer plötzlich eintretenden, irreversiblen Organschädigung infolge einer Verletzung, akuten Erkrankung oder Vergiftung. Demzufolge besteht das Ziel einer Notfallversorgung auch in erster Linie darin, Erstversorgungen sowie solche Sofortmaßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung vitaler Funktionen dienen.
Aufgrund Ihrer Darlegungen gehen wir jedoch nicht davon aus, dass im Falle Ihres Schwagers ein solcher – medizinischer – Notfall vorlag.
Im Hinblick auf Ihre Beschwerde haben wir zudem in den uns vorliegenden Unterlagen recherchiert und festgestellt, dass Herr Buckelkrumm ansonsten in der Augenarztpraxis Dr. med. Guckmit-Glück behandelt wird, die lediglich 750 m vom Wohnort Ihres Schwagers entfernt liegt. Für uns bleibt daher unverständlich, warum sich Herr Fels nicht direkt an seinen behandelnden Augenarzt gewandt hat, nachdem seine Vorgeschichte dort ja bekannt sein dürfte.
Zusammenfassend können wir vor dem Hintergrund der oben ausgeführten vertragsärztlichen Vorgaben keine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten erkennen, welche zu weitergehenden vertragsarztrechtlichen Maßnahmen gegenüber der Praxis Dr. Habkein-Bock führen müsste.
Die haben allmählich nur noch den A***** offen!